Montag, 13. Juni 2022

ATU lehnt Bau in zweiter Reihe ab, Bauantrag des Marbacher Hofs sorgt für Ärger

Angst vor dem Präzedenzfall

Print Friendly, PDF & Email
Entsteht hier bald ein Bauernhof-Kindergarten? (Foto: Hirschbergblog.de)

Eine Überdachung auf dem Marbacher Hof sorgte im Hirschberger Ausschuss für Technik und Umwelt für Diskussionen. Die Überdachung erfolgte ohne Genehmigung. (Foto: Hirschbergblog.de)


Hirschberg, 17. Juni 2013. (red) Der Ausschuss für Technik und Umwelt hatte ich der vergangenen Woche zwei Entscheidungen zu fällen. Ein Bauvorhaben in zweiter Reihe, sei allerdings ein zu großer Einschnitt in das Ortsbilds, urteilten die Anwesenden. Ein nächträglich gestellter Bauantrag für den Marbacher Hof sorgte ebenfalls für erhitzte Gemüter. Diesem wurde nur knapp zugestimmt.

Auch wenn das Grundstück der Jahnstraße 41 in Großsachsen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, wurde eine Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus abgelehnt. Zu groß war die Furcht davor, einen Präzedenzfall zu schaffen und damit den Charakter des Ortsbildes massiv zu beeinflussen. Mit der Bauvoranfrage sollte geklärt werden, ob einer Bebauung in zweiter Reihe zugestimmt wird.

Wenn man einmal zustimme, so hieß es seitens der Verwaltung, könne das viele Nachahmer ermutigen. Dann würden die großzügigen Grünflächen nacheinander versiegelt werden und eine unerwünschte, städtebaukliche Fehlentwicklung eingeleitet.

Marbacher Hof: Nicht genehmigte Überdachung

Als das Baurechtsamt die örtlichen Gegebenheiten überprüfte, fiel auf, dass die Überdachung des Marbacher Hofs eigentlich einer Baugenehmigung bedürfte, die nie erfolgte.  An sich liegt die bestehende Hofüberdachung mit einer Fläche von 65 Quadratmetern im Rahmen von § 50, Absatz eins der Landesbauordnung, der besagt, dass „Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten zum Schutz von Menschen und Tier bestimmt sind, bis 100 Quadratmetern Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe bis zu 5 Metern“ verfahrensfrei sind.

Allerdings müssen auch solche verfahrensfreien Vorhaben den üblichen, öffentlich-rechtlichen Vorgaben entsprechen. Aus dem Lageplan ist ersichtlich, dass die Überdachung zumindest an einer Stelle den gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstand von 2,50 m zum Nachbargrundstück unterschreitet und somit die bauliche Anlage genehmigungspflichtig sei, teilte die Verwaltung mit.

Der Vorgang sorgte für reichlich Diskussion. Den ATU-Mitgliedern bliebe ja nun mehr gar nichts anderes übrig, als dem Antrag zuzustimmen. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauunsplans, somit ist die Zulässigkeit nach dem gewöhnlichen Baurecht beurteilen. Trotzdem herrschte Verärgerung über den nächträglichen Antrag. Mit fünf positiven Stimmen und vier Gegenstimmen, wurde dem verspäteten Bauantrag dennoch zugestimmt.

Über Minh Schredle

Minh Schredle (22) hat 2013 als Praktikant bei uns angefangen und war seitdem freier Mitarbeiter. Von Dezember 2014 bis August 2016 hat er volontiert. Ab September 2016 ist er freier Mitarbeiter bei uns.